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Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. Geltung 


  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der R&W Industrie Export GmbH (im  Folgenden R&W) erfolgen  ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die vom Käufer mit der Bestellung anerkannt werden. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen eines Lieferanten oder Kunden werden in keinem Fall Vertragsgegenstand.

  2. Technische und/oder gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben behalten wir uns vor. Dasselbe gilt für den Fall von Abweichungen in Material, Maß, Gewicht, Farbe, Struktur, Konstruktion und / oder Modelltype, die durch den Hersteller bzw. unseren Vorlieferanten erfolgen. Wird keine erhebliche Veränderung vorgenommen und ist die Änderung bzw. Abweichung für den Kunden zumutbar, kann unser Kunde keine Rechte aus der Abweichung bzw. Änderung herleiten.

  3. Telefonische Angaben durch uns sind unverbindlich.



  1. Lieferfrist / Leistungsbringung / Bonitätszweifel


  1. Angebote von der R&W sind freibleibend und unverbindlich; Verträge mit R&W kommen erst mit einer schriftlichen Bestätigung des Angebots durch den Kunden zustande. Zeichnungen, Abbildungen, angegebene Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn die R&W dies ausdrücklich schriftlich zusichert.  Mündliche Abreden sind in jedem Fall unwirksam. 

  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Bestätigung des Angebots. Zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen ist R&W nur verpflichtet, wenn und solange der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu  Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder das Lager des Vorlieferanten/Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung ist der Kunde verpflichtet, eine Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Teillieferungen sind zulässig. 

  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in dem Fall, dass wir unsere Lieferverpflichtung aufgrund eines außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden und bei Vertragsschluss von uns vernünftigerweise nicht vorhersehbaren Hinderungsgrunds nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen können. Zu den außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgründen gehört insbesondere die nicht fristgerechte und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Beginn und Ende des Hinderungsgrundes teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Käufer als auch wir die Aufhebung des Vertrages erklären.

  4. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen und aufgrund derer eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches aus dem geschlossenen Vertrag besteht, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zu verweigern, bis die Zahlung aus dem geschlossenen Vertrag bewirkt oder Sicherheit für die Zahlung geleistet ist und der Käufer etwaige andere fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag stehen, beglichen hat.

  5. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt unserer Anzeige über die Bereitstellung der Ware zu übernehmen. Wird diese Abnahmefrist überschritten, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die uns – unbeschadet anderer Rechtsbehelfe – dazu berechtigt, die Kosten für die Lagerung der Ware sowie die damit verbundenen Formalitäten dem Käufer in Rechnung zu stellen. 




  1. Lieferung, Versand, Bereitstellung und Gefahrübergang


  1. Der Lieferort bestimmt sich nach den zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferklauseln, die nach den Incoterms 2010 auszulegen sind.  Erfüllungsort, wenn nichts anderes angegeben ist,  für unsere Lieferungen ist das Werk oder das Lager, von dem aus die Ware zur Abholung bereitgehalten oder versendet wird; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln.  Am Erfüllungsort die bereitgestellte Ware ist von uns oder dem Dritten (hier Vorlieferer/Hersteller) verpackt. Anderweitige Verpackungen, auf Wunsch des Kunden, werden gegen zusätzliche Gebühr und damit verbundenen Formalitäten ausgeführt.  

  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware diesem zur Verfügung gestellt worden ist. Wird die Ware zum Käufer befördert, geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der erste Beförderer die Ware entgegennimmt. Verzögert sich die Beförderung der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  3. Auf Wunsch des Käufers werden alle Sendungen ab Gefahrübergang für dessen Rechnung versichert. 



  1. Preisangaben 


  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Käufer den Rechnungsbetrag gegen Vorkasse zu zahlen. Eventuell anfallende Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.

  2. Zahlungen haben in der Währung zu erfolgen, die in unserem Angebot bzw. in unserer Auftragsbestätigung genannt ist.

  3. R&W ist berechtigt, ihre Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von veränderten Rohstoffpreisen, veränderten Materialpreisen oder Lohnkosten zu ändern. 



  1. Zahlung


  1. Es gelten die im Angebot/Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungenen. Zahlungen sind kostenfrei und ohne Abzug auf unser in der Rechnung angegebenes Konto zu überweisen. Unabhängig von der Art des Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wird, so dass wir über ihn verfügen können (Zahlungseingang). Sämtliche durch die Wahl des Zahlungsmittels entstehenden zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers

  2. R&W ist berechtigt, im Falle des Verzugs des Kunden für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € neben den gesetzlichen Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Zahlt der Kunde trotz zweifacher Mahnung unter angemessener Fristsetzung nicht, ist R&W berechtigt, die Forderung gerichtlich durchzusetzen. In diesem Fall werden sämtliche noch ausstehende Forderungen von R&W gegenüber dem Kunden, sei es aus früheren oder Folgelieferungen, sofort insgesamt fällig. 

  3. Eine Aufrechnung bzw. Verrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Käufers statthaft.



  1. Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente, Gewährleistung


  1. Im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente sind wir berechtigt, diese auch nach der vereinbarten Lieferzeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Vertragsschlusses - insbesondere den geführten Verhandlungen - nichts anderes ergibt, liegt eine Vertragswidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Ware nicht den im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) gültigen technischen und sonstigen Normen entspricht oder wenn die Ware sich nicht für bestimmte Zwecke eignet.

  2. Soweit die Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente nicht innerhalb angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird, kann der Käufer eine dem geminderten Wert der Ware entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

  3. Der Käufer hat im Falle einer Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente kein Recht, anstelle der Kaufpreisminderung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen, es sei denn, die Vertragswidrigkeit stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Keine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn wir innerhalb einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen betragen muss, die Vertragswidrigkeit beseitigen.

  4. Der Käufer hat eine bei Übernahme der Ware erkennbare Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, uns schriftlich anzuzeigen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Soweit bei Übernahme der Ware eine Vertragswidrigkeit nicht erkennbar ist, hat der Käufer die Ware oder Dokumente unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach ihrer Übernahme, zu untersuchen. Wird im Rahmen der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente festgestellt, ist diese innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung uns schriftlich anzuzeigen und die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen. Die schriftliche Mängelanzeige muss innerhalb der Wochenfrist seit Übernahme der Ware bzw. Feststellung der Vertragswidrigkeit vom Käufer abgesandt worden sein; erforderlich ist darüber hinaus, dass uns die fristgemäß abgesandte Mängelanzeige auch tatsächlich zugegangen ist.

  5. Entspricht die Mängelanzeige nicht den Erfordernissen von Abs. 4, verliert der Käufer das Recht, sich auf die behauptete Vertragswidrigkeit der Ware oder Dokumente zu berufen, und zwar unabhängig davon, welche Gründe der Käufer für die Nichteinhaltung der Erfordernisse vorbringt. 

  6. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsrechte geltend zu machen, verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Absendung der ordnungsgemäß erhobenen Mängelanzeige, spätestens jedoch nach Ablauf von 24 Monaten ab Übergabe an den ersten Beförderer, der bei der Beförderung der Ware zu unserem Kunden mitwirkt.



  1. Haftung / Schadenersatz


  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 

  2. Unsere Haftung nach den anwendbaren und vertraglich nicht abänderbaren gesetzlichen Produkthaftungsregeln bleibt unberührt.

  3. Eigentumsvorbehalt

    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Sinne von Ziff. V Abs.1 unser Eigentum, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.

    2. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die der Erhaltung dieses Eigentumsvorbehaltes bzw. eines im Bestimmungsland (Sitz des Käufers) anerkannten funktionell äquivalenten Sicherungsrechtes dienen. Verstößt der Käufer gegen diese Pflicht, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor.

    3. Durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes werden die Bestimmungen über den Gefahrübergang im Sinne von Ziff. III Abs. 2 nicht berührt.



  1.  Gerichtsstand, anwendbares Recht


  1. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte an unserem Sitz in Frankfurt am Main zuständig. Abweichend von Satz 1 sind wir jedoch berechtigt, den Käufer auch vor den Gerichten an dessen Sitz zu verklagen.

  2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.



  1. Schlussabstimmungen


  1. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer einzelnen Bestimmung der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. einer Vereinbarung der auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen abgeschlossenen Verträge ist auf die Wirksamkeit anderer Bestimmungen bzw. Vereinbarungen ohne Einfluss. Im Falle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung wirken die Vertragsparteien darauf hin, diese durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung bzw. Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. Vereinbarung soweit wie zulässig entspricht.

  2. Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks erforderlich sind, und alles zu unterlassen, was die Erreichung und die Erhaltung des Vertrages beeinträchtigt.



Stand Januar 2013